Bitte bleiben Sie auf der Seite des Gesetzes: Verwenden Sie ein Double-Opt-In-Verfahren

Das Problem

Mit einem so häufigen Nachnamen wie Müller und einer sehr "einfachen" E-Mail-Adresse bei einem der großen Freemail-Anbieter (cmueller@...) habe ich das Problem, dass es sehr häufig vorkommt, dass andere Leute fälschlicherweise meine E-Mail-Adresse bei der Registrierung auf Netzauftritten angeben (Foren, Newsletter, SMS-Abos, Produktinformationen, ..., die Liste ist lang). Das passiert mir zum Teil mehrmals pro Woche. Es gibt nun mal jede Menge Menschen mit Namen Christian Müller, oder auch Carola Müller, Christof Müller, Claudia Müller, Constanze Müller, Carsten Müller, etc. Damit kommt es durch Vertipper oder Irrtum häufig vor, dass als E-Mail-Adresse mein "cmueller@..." in Formularen angegeben wird. Es kann mir meiner Meinung nach nicht zugemutet werden, mich jedes Mal mühsam wieder auszutragen. Und dabei habe ich nicht zuletzt den deutschen Gesetzgeber und die Datenschützer auf meiner Seite ...

Warum das Anbieten eines Opt-Out-Verweises keine Lösung ist

Das Anbieten eines Opt-Out-Verweises ist zwar oberflächlich betrachtet nutzerfreundlicher als ein abstrakter Verweis auf eine Abmeldemöglichkeit auf einer Netzseite des Anbieters. Jedoch wird diese Möglichkeit in vielen (unseriösen) Fällen zur Verifikation missbraucht, dass das bespammte E-Mail-Konto tatsächlich von einem Menschen gelesen wird. Eine Reaktion macht die E-Mail-Adresse wertvoller für den Spammer und zieht für das Spam-Opfer nur noch mehr Spam-E-Mails nach sich. Eine Unterscheidung zwischen seriösen und unseriösen Abmeldeverweisen ist selbst für einen interneterfahrenen E-Mail-Nutzer bestenfalls schwierig und aufwendig, oft aber gar unmöglich. Damit ist das Verfahren insgesamt unzumutbar. Insbesondere, da nutzerfreundlichere und zudem gesetzeskonforme Mechanismen existieren, die verhindern, dass ohne explizite Zustimmung überhaupt eine Registrierung zu den fraglichen Diensten wirksam wird.

Hier ein entsprechendes Zitat aus Wikipedia zum Thema:

Dieses Verfahren gilt im E-Mail-Marketing als unseriös an der Grenze zum Spam.

In Deutschland ist nach neuer Gesetzeslage (2005) die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung (Unsolicited Bulk Email, UBE) nun nicht mehr statthaft und kann rechtlich verfolgt werden. Damit ist das Opt-Out-Verfahren in Deutschland nicht länger gesetzeskonform. [...]

Die in Mail-Unterzeilen oftmals formal korrekt angebotenen Opt-Out-Links sind häufig nur zu E-Mail-Adressen-Verifizierungszwecken eingesetzt: ein Mail-Empfänger, der Opt-Out klickt, ist existent und wird - von ihm meist nicht verifizierbar - künftig damit rechnen müssen, mit entsprechend noch mehr Werbung bombardiert zu werden.

Mögliche Konsequenzen des Einsatzes eines nicht gesetzeskonformen Verfahrens

Abgesehen davon, dass ein eigentlich seriöser Anbieter von E-Mail-Angeboten durch Verwendung eines nicht gesetzeskonformen Verfahrens seinem eigenen Ansehen (nicht nur in meinen Augen) schweren Schaden zufügt, droht ihm auch die Verhängung eines Zwangsgeldes durch die zuständige Datenschutzbehörde. Mir persönlich ist ein Fall bekannt, in dem es sich dabei um eine deutlich sechsstellige Summe gehandelt hat. Die betroffene Firma hat inzwischen (und rechtzeitig) auf ein gesetzeskonformes Verfahren umgestellt.

Desweiteren nehme ich an, dass Mitbewerber und Verbrauchervertreter wegen des Gesetzesverstoßes abmahnen können: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7, insbesondere Absatz 2, Satz 3.

§ 7 Unzumutbare Belästigungen:

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen [...] 3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

Double-Opt-In ist dem Nutzer zumutbar und gesetzeskonform

Als Lösung schlage ich die Verwendung eines Double-Opt-In-Verfahrens vor. Selbst ich als überdurchschnittlich oft Betroffener halte die einmalige Zusendung einer E-Mail mit Bestätigungsverweis für zumutbar, solange sichergestellt ist, dass bei fehlender Bestätigung noch kein Eintrag in die fraglichen Dienste erfolgt und die E-Mail-Adresse automatisch nach einer angemessenen Zeit (z.B. zwei Wochen) wieder aus dem System gelöscht wird, falls die Bestätigung ausbleibt. Ich könnte mich sogar mit dem Gedanken anfreunden, eine einmalige Erinnerungs-E-Mail kurz vor Ablauf der Frist zu erhalten. Jede darüber hinausgehende E-Mail ist aber abzulehnen.

Es gibt bereits mindestens ein einschlägiges Urteil, in dem das Double-Opt-In-Verfahren für zulässig befunden wurde: LG Berlin, Az. 15 O 346/06, 2007-01-23

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